Satzung
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein „Kreisarbeitsgemeinschaft der Landfrauenvereine im Landkreis Vechta“ führt künftig den Namen „Kreislandfrauenverband Vechta e.V.“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen werden.
- Der Kreislandfrauenverband Vechta e.V. hat seinen Sitz in Vechta.
- Das Verbandsgebiet ist der Landkreis Vechta
- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
- Der Kreislandfrauenverband Vechta e.V. ist Mitglied des Landfrauenverbandes Weser-Ems e.V.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Kreislandfrauenverband Vechta e.V. ist ein freiwilliger Zusammenschluss von organisierten Landfrauengruppen im ländlichen Raum des Landkreises Vechta.
- Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell.
- Der Verband vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum in ihrer Gesamtheit sowie die berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft.
- Der Verband verfolgt die Aufgabe, seine Mitglieder durch Information und Weiterbildung zu fördern.
- Der Verband arbeitet mit anderen Vereinen, Verbänden, Organisationen und Institutionen zusammen.
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Verbandes können organisierte Landfrauengruppen sein, soweit sie die Ziele, wie in § 2 beschrieben, des Kreislandfrauenverbands Vechta e.V. vertreten.
- Die Mitglieder sind auf Ortsebene in Ortslandfrauenvereinen organisiert.
- Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Beitritt beim Vorstand beantragt und seine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand erfolgt ist.
- Die Mitglieder des Kreislandfrauenverbandes Vechta sind Mitglieder des Landfrauenverbandes Weser-Ems e.V..
- Der Austritt eines Ortslandfrauenvereins aus dem Kreislandfrauenverband Vechta kann durch eine schriftliche Austrittserklärung mit 12-monatiger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Kreislandfrauenverband Vechta e.V. kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn es die satzungsmäßigen oder sonst gegenüber dem Kreisverband eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen Vorgängen von regionaler und überregionaler Bedeutung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet nach demokratischen Grundsätzen zu arbeiten und dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere
-
- sich für die Beschlüsse der Organe des Vereins einzusetzen
- den Verein über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten sowie Wünsche und Anträge von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung zu unterbreiten.
- die auf der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 5
Organe des Verbandes
- Die Organe des Kreislandfrauenverbandes Vechta e.V. sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
§ 6
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes des Kreislandfrauenverbandes Vechta e.V. ,
- den Mitgliedern der Vorstände der ordentlichen Mitglieder.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von 2 Rechnungsprüferinnen für die nächste Kassenprüfung am Jahresanfang
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für den Kreislandfrauenverband Vechta e.V.
- Beschlussfassung über die Satzung
- Einreichung von Vorschlägen für die Tätigkeit des Kreislandfrauenverbandes Vechta e.V.
- Förderung des Zusammenwirkens der Mitglieder und des Vorstandes
- Unterstützung der Arbeit des Vorstandes
- Beschlussfassung über weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Kreislandfrauenverband Vechta e.V.
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Kreislandfrauenverbandes Vechta e.V. und die Verwendung des Vermögens.
- Jedes Mitglied der Hauptversammlung erhält mindestens eine Stimme. Falls die Zahl der Mitglieder der organisierten Landfrauengruppe 50 überschreitet, so erhält das Mitglied für je 50 weitere Mitglieder in der organisierten Landfrauengruppe eine zusätzliche Stimme.
- Jedes Vorstandsmitglied des Verbandes erhält bei der Vorstandswahl eine Stimme.
- Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Zusammenkunft wird von der Vorsitzenden des Kreislandfrauenverbandes Vechta e.V. oder ihrer Stellvertreterin geleitet. Die Hauptversammlung tritt auch zusammen, wenn ein 1/6 der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich oder per Email mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Über die Zusammenkunft der Hauptversammlung wird ein kurzes Protokoll gefertigt, welches von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
-
- der Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassenführerin
- und mindestens einem Beisitzer
Alle Personen im Vorstand müssen Mitglieder in einem Landfrauenverein des Kreislandfrauenverbandes Vechta e.V. sein.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Ansprechpartner für Vereine, Verbände und öffentlich rechtliche Körperschaften sind die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende
Die Fachberaterin des Kreislandfrauenverbandes Vechta e.V. gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
- Die Vorsitzende ist berechtigt, nach Bedarf weitere Personen zu den Sitzungen des Vereins hinzuzuziehen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Falls ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, ist der Vorstand ermächtigt, sich aus den Mitgliedern der Hauptversammlung bis zur nächsten Hauptversammlung zu ergänzen. Dieses Amt dauert bis zur nächsten Hauptversammlung, dann ist eine Nachwahl durch die Hauptversammlung erforderlich. Eine Landfrau, die das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Der Vorstand hält regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab, über die ein kurzes Protokoll anzufertigen ist.
- Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte des Kreislandfrauenverbandes Vechta e.V.
- Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Hauptversammlung, der Zusammenkünfte des Vorstandes, der Versammlung der Ortsvorsitzenden sowie der Durchführung eines Kreislandfrauentages in angemessenen Abständen
- Abfassung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Ausführung der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
- Information der Hauptversammlung über Aktivitäten des Landfrauenverbandes Weser-Ems e.V.
- Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Verbänden.
§ 8
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen
- Der Kreislandfrauenverband Vechta e.V. arbeitet nach demokratischen Grundsätzen.
- Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Voraussetzung für die Beschlussfassung bei Hauptversammlungen ist, dass zu den Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen. Die Abstimmung muss geheim und schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen.
- Wahlen erfolgen in geheimer und schriftlicher Abstimmung.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kann keine der Kandidatinnen die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereinigen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
- Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.
- Ergibt sich hierbei eine Patt-Situation, so wird der Wahlgang wiederholt.
§ 9
Mitgliederbeitrag
- Beitragspflichtig ist jedes ordentliche Mitglied.
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
- Der Jahrsbeitrag ist spätestens bis zum 30. April eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 10
Auflösung des Verbandes
- Eine Auflösung ds Verbandes kann nur durch Beschluss einer Hauptversammlung erfolgen. Über die Auflösung entscheidet die Hauptversammlung jeweils mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst.
- Das Vermögen des aufgelösten Verbandes ist nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses innerhalb des Vereinsgebietes einem gemeinnützigen Zweck unmittelbar und ausschließlich zuzuführen.
Vechta, den 17.03.2015